ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen für wissenschaftliche Forschungen der Montanuniversität Leoben
1. Präambel und Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz AGB) gelten
für alle ab dem 1.1.2004 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und Aufträge,
insbesondere für Forschungs- und Dienstleistungsaufträge, Gutachten,
Sachverständigentätigkeiten und Lieferungen, bei denen die
Montanuniversität Leoben Auftragnehmer ist.
1.2 Ohne
ausdrückliche einvernehmliche Vereinbarung wird die Geltendmachung von
AGB des Auftraggebers ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn diese in
einer Bestellung oder anderen Form der Auftragserteilung angeführt sind.
1.3 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Auftragnehmer wirksam.
1.4 Falls einzelne der folgenden Bestimmungen unwirksam sein
sollten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten
Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
1.5 Der Auftragnehmer ist
berechtigt, den Auftrag durch sachverständige unselbständig
beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche
Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
1.6 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
1.7 Sämtliche in den AGB enthaltenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
2. Auftrag, Angebot und Nebenabreden
2.1
Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem
jeweiligen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur zur ordnungsgemäßen
Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen nach den Regeln der
Wissenschaft und Technik, nicht jedoch zur Herbeiführung eines
bestimmten Ergebnisses.
2.3 Ändert sich die Rechts- oder Sachlage
nach Vertragsabschluss hat dies auf das gegenständliche
Auftragsverhältnis keinen Einfluss.
2.4 Die in gedruckten oder
elektronisch veröffentlichten Informationsmaterialien und dgl.
enthaltenen Angaben und Erklärungen sowie sonstige schriftliche oder
mündliche Äußerungen sind für das gegenständliche Auftragsverhältnis nur
maßgeblich bzw beachtlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich
auf sie Bezug genommen wird.
2.5 Enthält eine
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers Änderungen gegenüber dem Auftrag,
so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht
unverzüglich schriftlich widerspricht.
2.6 Änderungen und
Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
den Auftragnehmer, um Gegenstand des Vertragsverhältnisses zu werden.
2.7 Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform; gleiches
gilt für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.
2.8.
Sollte der Auftragnehmer aufgrund der Bestimmungen des UG 2002 oder
anderen vergleichbarer Rechtsvorschriften, Bestimmungen, Normen oder
Satzungen nicht zur Erbringung der auftragsgegenständlichen Leistungen
berechtigt sein, hat dies auf die Rechtswirksamkeit des gegenständlichen
Auftragsverhältnisses keinen Einfluss. Der Auftraggeber verzichtet
daher ausdrücklich auf die Anfechtung des Rechtsgeschäftes aus einem der
genannten Gründe und leitet daraus keine wie immer gearteten
Rechtsansprüche (insbesondere keine Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche) ab.
3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne
dessen besonderer Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages
notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen
Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung
des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die
Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des
Auftragnehmers bekannt werden.
3.2 Der Auftraggeber stellt
sicher, dass bei Leistungen und Vorleistungen, welche dem Auftragnehmer
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, die Rechtsverhältnisse
hinsichtlich dieser Leistungen und Vorleistungen so beschaffen sind,
dass der Auftragnehmer nicht mit einem Eingriff in fremde
Immaterialgüter-, Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte
konfrontiert wird. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich
derartiger wettbewerbs-, immaterialgüterrechtlicher und ähnlicher
Aspekte schad- und klaglos und hat dem Auftragnehmer insbesondere
sämtliche allenfalls entstehende Nachteile verschuldensunabhängig zu
ersetzen. Korrespondierend dazu verpflichtet sich der Auftraggeber den
Auftragnehmer unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn Ansprüche wegen
Verletzung von Immaterialgüter- oder sonstigen Leistungsschutzrechten im
Raum stehen.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die
organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an
seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des
Leistungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.4 Der
Auftraggeber hat für die Einhaltung und Beobachtung aller für den
Einsatz oder Verwendung der Auftragsergebnisse relevanten
sicherheitstechnischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen,
Vorschriften und Regelungen Sorge zu tragen und hält den Auftragnehmer
diesbezüglich schad- und klaglos.
4. Berichterstattung
4.1. Über die Auftragsergebnisse ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, schriftlich Bericht zu erstatten.
4.2. Für schriftlich nicht bestätigte Erklärungen und Auskünfte haftet der Auftragnehmer nicht.
5. Lieferfrist/Fertigstellungstermin
5.1
Behördliche und etwa für die Ausführung von Aufträgen erforderliche
Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu
erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert
sich der Termin für die Erbringung der Leistung entsprechend.
5.2 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige
Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die
die Einhaltung des vereinbarten Liefer- bzw. Fertigstellungstermins
behindern oder verzögern, verlängert sich dieser jedenfalls um die Dauer
dieser Umstände.
5.3 Die in den vorstehend genannten Punkten 5.1
und 5.2 genannten Umstände sind von den Vertragspartnern unverzüglich
schriftlich zu dokumentieren und dem jeweils anderen Vertragspartner
schriftlich zu übermitteln.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers
6.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen
des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten,
Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen
nur für die dem Antragnehmer bekannt gegebenen oder objektiv erkennbare
Auftragszwecke verwendet werden.
6.2 Vorbehaltlich der Regelung
in Punkt 6.3 und einer anders lautenden gegenteiligen schriftlichen
individuellen Vereinbarung verbleiben sämtliche Rechte (auch solche, die
anlässlich der Auftragsdurchführung erst entstehen), wie insbesondere
Immaterialgüter-, Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte
beim Auftragnehmer. Dies gilt insbesondere auch für vom Auftragnehmer
entwickelte Erfindungen und das damit zusammenhängende Know-how.
6.3 Bei urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen des
Auftragnehmers erhält der Auftraggeber mangels anderer gegenteiliger
ausdrücklicher individueller Vereinbarung mit vollständiger Bezahlung
des geschuldeten Entgelts eine Werknutzungsbewilligung im Sinne des § 24
Abs. 1 Satz 1 UrhRG. Im Übrigen bedarf die Weitergabe der
vertragsgegenständlichen Leistungen des Auftragnehmers an einen Dritten
zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine
Haftung des Auftragnehmers dem Dritten gegenüber wird dadurch jedenfalls
nicht begründet.
6.4 Die Verwendung der auftragsgegenständlichen
Leistungen des Auftragnehmers zur Bearbeitung oder zu Werbezwecken ist
unzulässig, außer Gegenteiliges ist schriftlich vereinbart. Ein Verstoß
berechtigt den Auftragnehmer unbeschadet weiterer rechtlicher Ansprüche
zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des
Auftraggebers.
6.5 Es wird jedenfalls vereinbart, dass die im
Zuge des Auftrages entstehenden Arbeitsergebnisse einschließlich
Methoden und Grundlagen seitens des Auftragnehmers uneingeschränkt
verwendet werden dürfen.
6.6 Explizit vereinbart wird, dass der
Auftragnehmer alle Ergebnisse für seine eigenen Zwecke in Lehre und
Forschung verwenden kann. Dies impliziert auch das uneingeschränkte
Nutzungs- und Verwertungsrecht an Ergebnissen, die als
Grundlagenergebnisse zu betrachten sind. Dazu zählen insbesondere
Methoden, Algorithmen und allgemeine Kenntnisse.
7. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
7.1.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm
im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt
werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber
ihn von dieser Verschwiegenheitspflicht entbindet oder gesetzliche
Äußerungspflichten entgegen stehen.
7.2. Der Auftragnehmer ist
befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der
Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte (z.B.
datenverarbeitendes Unternehmen) verarbeiten zu lassen. Der
Auftragnehmer gewährleistet gemäß § 6 Datenschutzgesetz die
Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem Auftragnehmer
überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen und
Programme) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten
werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben, es sei denn, dass
ein schriftlicher Auftrag seitens des Auftraggebers vorliegt, Material
bzw. Ergebnis an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer verpflichtet
sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht
laut Art. 15 DSGVO nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des
Auftraggebers sind schriftlich an den Auftragnehmer weiterzugeben.
Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Honorar vereinbart wurde, ist
nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.
8. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
8.1
Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom
Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein
Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist
betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf allfällige
Verspätungsschäden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht
werden.
8.2 Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des
Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber
die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat.
9. Haftung
9.1
Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig
verschuldete Schäden bis zur Höhe des vereinbarten Honorars oder der
maximalen Versicherungssumme einer allenfalls einstandspflichtigen
Betriebshaftpflichtversicherung.
9.2 Werden für die
Leistungserbringung kommerzielle EDV-Programme eingesetzt, so wird vom
Auftragnehmer keine Gewährleistung bzw. Haftung für Folgeschäden bei
Programmfehlern bzw. sonstigen Softwarefehlern übernommen.
9.3 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
10. Honorar
10.1
Falls keine gegenteiligen schriftlichen Vereinbarungen getroffen
werden, ist das Honorar in Euro zu fakturieren. Wird keine ausdrückliche
Honorarvereinbarung getroffen, so gelten die einschlägigen
Leistungssätze von Ziviltechnikern laut deren Honorarordnung
10.2
Hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht handelt es sich bei den
angegebenen Beträgen um Nettobeträge. Grundsätzlich besteht keine
Umsatzsteuerpflicht. Wird aber eine Umsatzsteuer geschuldet, so ist
diese nach Vorlage einer Rechnung, welche den gesetzlichen
Rechnungsmerkmalen entspricht, zusätzlich zu bezahlen.
10.3
Mangels anderer Vereinbarung ist die Hälfte des vereinbarten (allenfalls
voraussichtlichen) Gesamtentgelts bei Auftragserteilung und die weitere
Hälfte bei Übergabe der Leistung fällig.
10.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen Zahlungen zurückzubehalten oder aufzurechnen.
10.5 Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf eine Zahlstelle des
Auftragnehmers binnen 14 Tagen in der vereinbarten Währung zu leisten.
Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Auftragnehmer
über sie verfügen kann.
10.6 Sollten sich bei Aufträgen, die
einen Leistungszeitraum von mehr als 2 Jahre in Anspruch nehmen, die
Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund
kollektivvertraglicher Regelungen oder sollten sich andere, für die
Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung
notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte,
Fremdarbeiten, Finanzierung etc erhöhen, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Preise nach Ablauf von 2 Jahren nach Auftragserteilung
entsprechend zu erhöhen.
10.7 Mehrleistungen durch Änderungen,
die nicht der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind und eine
Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Auftragsbestandteile
erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen
relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter
Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang
zusätzlich zu vergüten.
10.8 Unterbleibt die Ausführung des
Auftrages (z.B. wegen Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer
gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und
durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers liegen, daran
verhindert worden ist (§ 1168 ABGB); der Auftragnehmer braucht sich in
diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige
Verwendung erworben hat oder erwerben hätte können.
10.9
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, deren Ursache
auf Seiten des Auftragnehmers einen wichtigen Grund darstellen, so hat
der Auftragnehmer nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen
entsprechenden Teil des Honorars.
10.10 Unterbleibt die
Ausführung des Auftrages durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des
Auftragnehmers keinen wichtigen Grund darstellen, so gilt Pkt. 10.9 nur
dann, wenn seine bisherigen Leistungen trotz der Kündigung für den
Auftraggeber verwertbar sind.
11. Mahn- und Inkassospesen
Im
Falle des Zahlungsverzuges gelten 12 % Verzugszinsen p.A. als
vereinbart. Weiters hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer
entstehenden Mahnspesen zu ersetzen. Darüber hinaus sind alle Kosten und
Spesen, die dem Auftragnehmer aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger
Zahlungen entstehen, (insbesondere die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen
Anwaltskosten etc) sowie sämtliche Kosten der gerichtlichen und
sonstigen Rechtsverfolgung vom Auftraggeber zu ersetzen.
12. Abtretungsverbot
Allfällige
Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht abgetreten werden.
13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
13.1
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer
angebotenen Leistung in Verzug, ändert dies nichts an der Fälligkeit des
Entgeltsanspruches. Unterlässt der Auftraggeber seine
Aufklärungspflicht oder eine ihm sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist
der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von
zumindest 7 Tagen zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 10.
13.2
Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers
begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm
hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens,
wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
macht.
14. Eigentumsvorbehalt
Bei Lieferung
und/oder Leistung von eigentumsfähigen Sachen wird ein
Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung
der Rechnungsbeträge zuzüglich allfälliger Zinsen und Kosten vereinbart.
15. Rücktritt vom Vertrag
15.1
Bei Verzug mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst
nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit
eingeschriebenem Brief zu setzen.
15.2 Voraussetzung für den
Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist, soferne keine speziellere
Regelung getroffen wurde, ein Leistungs- und/oder Lieferverzug, der auf
grobes Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist sowie der
erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt
ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
15.3 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
– wenn die Ausführung der Leistung bzw. der Beginn oder die
Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist
weiter verzögert wird,
– wenn Bedenken hinsichtlich der
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf
Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet, noch vor
Leistung eine taugliche Sicherheit beibringt.
15.4 Der Rücktritt
kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder
Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
15.5 Falls über das
Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels
hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei
berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
15.6 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind
im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen
vertragsgemäß anzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die
Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde
sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem
Auftragnehmer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung
bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
15.7 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
15.8 Rücktrittsrecht für beide Teile für den Fall, dass sie im Zuge
der Durchführung des Auftrages ergibt, dass der Auftragsgegenstand nicht
erbracht bzw geleistet werden kann.
16. Gerichtsstand und Erfüllungsort
16.1 Erfüllungsort ist mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Leoben.
16.2 Als Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang mit allfälligen
aus dem Auftragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird das
sachlich zuständige Gericht in Leoben vereinbart.